Werbungskosten
Der Fiskus beteiligt sich künftig nicht mehr an den Fahrten zu Hauptversammlungen, Steuerberatungs-, Depot- oder Kreditkosten. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstehen, können Anleger ab 2009 nicht mehr geltend machen.
Ausnahmen: „Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Kapitalanlagen stehen, können in nachgewiesener Höhe von den Einnahmen abgezogen werden“
So können Anleger ihren steuerpflichtigen Gewinn reduzieren, indem sie Ausgaben für Bankspesen oder aber Maklercourtagen mit diesem verrechnen.








